Stiftungsurkunde

Präambel

 

Hiermit hat die unterfertigende Stifterin im Sinne von § 74/A – 74F des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Ptk.)die Errichtung einer als selbständige juristische Person tätigen Stiftung durch die vorliegende Stiftungsurkunde entschieden.

Die Aufarbeitung des einmaligen Lebenswerks des am 15. Januar 2006 verstorbenen Georg Kühlewind (geboren als György Székely) und die Erschließung der bisher unbekannt gebliebenen Teile desselben, der würdigen Wahrung seines geistigen Erbes kommt große Bedeutung zu, sowohl aus der Sicht des ungarischen, als auch des internationalen Geisteslebens.

Sein Beitrag war besonders bedeutend in den Bereichen der Erkenntnis, der Geisteswissenschaft, der Sprachwissenschaft, der Künste, der Religion, Pädagogik und Heilpädagogik. Er hat 23 Bücher in deutscher Sprache verfasst, und nur ein Teil dieser wurde in andere Sprachen übersetzt. Es ist ein Gemeininteresse, die im Nachlass befindlichen Hefte wissenschaftlich zu beschreiben und seine Schriften, Forschungsergebnisse dem breiteren Publikum bekannt zu machen.

 


 

 

I.

Daten der Stiftung

 

1. Name der Stiftung:

 Georg Kühlewind Alapítvány (Stiftung Georg Kühlewind, im Weiteren: Stiftung)

 

2. Sitz der Stiftung:

 1118 Budapest, Villányi út 77., magasföldszint 2.

 

3. Stifterin:

 Henriette Paulovics

 Adresse: 1026 Budapest, Pasaréti út 113. fszt. 3.

 


 

II.

Rechtslage der Stiftung

 

1. Die Stiftung ist eine juristische Person, die ihre Aufgaben selbständig waltet.

 2. Mitgliedschaft

Die Stiftung ist offen für den Beitritt ungarischer und ausländischer natürlicher und juristischer Personen, oder für Organisationen und Gemeinschaften, die über keine juristische Person verfügen, falls sie mit den Zielen der Stiftung einverstanden sind und angemessenen finanziellen Beitrag leisten. Der Beitritt kann mit oder ohne Angabe des Namens, durch Geldspenden oder Spenden von materiellen Gütern in Natura, oder durch die Gewährleistung von Dienstleistungen geschehen.

Die Stiftung öffnet ein Devisenkonto für die Verwaltung von eventuellen ausländischen Spenden und ist berechtigt, die auf diesem befindlichen Guthaben auch in Fremdwährungen zu nutzen.

 3. Dauer der Stiftung

 Die Stiftung wird von der Stifterin für eine unbestimmte Zeit gegründet.

 


 

 

III.

Ziele und Tätigkeit der Stiftung

 

1. Ziel der Stiftung

 Ziel der Gründung und Tätigkeit der Stiftung:

 Die Stiftung bezweckt, das Lebenswerk Georg Kühlewinds zu erschließen, für die folgenden Generationen zu bewahren, zu verbreiten, sein Werk für die Öffentlichkeit darzustellen. Die Ergründung der bisher unbekannt gebliebenen Teile des Lebenswerks, die Förderung der mit seinem Werk verbundenen Forschungen. Die würdige Wahrung seines geistigen Nachlasses.

 2. Tätigkeit der Stiftung

 Die Stiftung führt folgende Tätigkeiten aus, um die oben genannten Ziele zu erreichen:

 - Förderung der Bekanntmachung und der wissenschaftlichen Arbeit im Zusammenhang mit dem Lebenswerk Kühlewinds.

 - Förderung der Beschreibung und Übersetzung der bisher nicht veröffentlichten Werke Kühlewinds.

 - Errichtung von „Dokumentensammlungen“, mittels derer der geistige Nachlass Georg Kühlewinds den Forschern und Interessenten zugänglich gemacht werden kann.

 - Auffinden von Unterstützern, um die finanziellen Grundlagen für die Verwirklichung der genannten Ziele zu sichern.

 - Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen mit ähnlichen Zielen, Organisierung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen.

 - Die Einkünfte aus dem Wirtschaften werden nicht ausgeschüttet, diese werden ausschließlich zur Förderung der in die Stiftungsurkunde genannten Stiftungsziele verwendet.

 - Organisierung und Förderung von internationalen Veranstaltungen, Konferenzen, Studienreisen.

 


 

 

IV.

Stiftungsvermögen und Wirtschaften

 

1. Stiftungsvermögen

 Das Startkapital der Stiftung beträgt 300.000 (dreihunderttausend) HUF in Barmitteln.

 Das Startkapital kann erhöht werden durch:

- Beiträge von neuen Mitgliedern (Barbeträge, materielle Spenden)

- Ertrag des Wirtschaftens des Geschäftsverwalters,

- der Stiftung zustehende Zinsen,

- andere Quellen (zweckgebundene finanzielle Förderungen, Ausschreibungsressourcen)

 2. Wirtschaften der Stiftung

 Die Stiftungsziele sind mittels des Stiftungsvermögens und dessen Erträgen zu erreichen. Die Stiftung wirtschaftet selbständig, um die in der Urkunde festgelegten Ziele zu verwirklichen, und ist berechtigt, das Stiftungsvermögen im Interesse der Stiftungsziele zu nutzen.

Die Stiftung ist berechtigt, um ihre gemeinnützigen Ziele zu erreichen, diese nicht gefährdend, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben.

Die Einkünfte aus dem Wirtschaften werden nicht ausgeschüttet, diese werden zur Förderung der in der Stiftungsurkunde genannten Stiftungsziele verwendet.

Über die Verwendung des Stiftungvermögens entscheidet der Stiftungsrat, anhand der Bestimmungen der vorliegenden Stiftungsurkunde und der von den der Stiftung beitretenden Spendern gesetzten Bedingungen – falls der Stiftungsrat mit diesen einverstanden ist.

 


 

 

V.

Verwaltungs Organ der Stiftung

 

1. Stiftungsrat

Das oberste Beschlussorgan der Stiftung und der Verwalter des Stiftungsvermögens ist der aus 3 (drei) Mitgliedern bestehende Stiftungsrat (im Weiteren: Stiftungsrat). Seine Mitglieder und der Vorsitzende werden durch die Stifterin für unbestimmte Zeit ernannt. Die Stifterin hat das Recht – im Sinne von § 74/C Absatz (6) des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches –den Stiftungsrat oder einzelne Mitglieder abzuberufen und neue Mitglieder zu ernennen, falls der Stiftungsrat mit seiner Tätigkeit die Ziele der Stiftung gefährdet.

Ein Mitglied des Stiftungrates kann nur bei Nichtvorliegen jeglicher Interessenkonflikte – im Sinne von § 74/C Absatz (3) des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches –ernannt werden, nach der diesbezüglichen schriftlichen Erklärung seitens des Kandidaten.

Die Arbeit des Stiftungsrates wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Stiftungsrates von der Stifterin für eine unbestimmte Amtsdauer ernannt.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung mit voller Befugnis und Ermächtigung gegenüber Dritten.

Vorsitzender des Stiftungsrates:

József Pál

Adresse: 1122 Budapest, Városmajor utca 1/B. II. emelet 1.

Mitglieder des Stiftungsrates:

Dr. László Böszörményi

Adresse: A-9073 Viktring, Haselbachweg 46

Aufenthaltsort in Ungarn: 1118 Budapest, Irinyi J. u. 28/c.

László Norbert Jakubinyi

Adresse: 3535 Miskolc, Kisszilvásvölgy 76210 hrsz.

 

Es darf kein Verwaltungsorgan geformt werden, in welchem die Stifterin auf die Verwendung des Vermögens der Stiftung direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss ausübt oder ausüben kann.

Das Mitgliedschaft im Stiftungsrat wird aufgehoben, falls:

– das Mitglied zurücktritt,

– das Mitglied stirbt,

– die Stifterin das Mitglied abberuft, weil seine Tätigkeit das Ziel und den Betrieb der Stiftung gefährdet.

Die Stifterin ernennt innerhalb von dreißig Tagen ein anderes Mitglied.

Den Mitgliedern des Stiftungsrates gebührt kein Lohn für ihre Tätigkeit, sie sind aber zur Vergütung ihrer Kosten berechtigt, die während der Ausführung ihre Tätigkeiten entstehen.

 

2. Betrieb des Stiftungsrates

Ratsitzung

Der Stiftungsrat tritt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zusammen.

Die Ratsitzung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Ankündigung zusammengerufen. Die Einladung enthält Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzung, einschließlich jedes Dokuments, das zu den Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tagesordnung notwendigist. Die Einberufung der Sitzung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn alle Mitglieder die Einladung mindestens 8 Tage im Vorhinein entgegengenommen haben.

Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Zeitpunkt und Ort der Sitzung, den Inhalt und die Gültigkeit der Entscheidungen, das Verhältnis der eine Entscheidung unterstützenden und diese nicht unterstützenden Personen, und wenn möglich die Namen dieser beinhaltet. Das Protokoll soll von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet werden.

Beschlussfassung

Der Stiftungsrat entscheidet über die Fragen im Rahmen seiner Befugnis durchBeschlussfassung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn an der ordnungsgemäß

zusammengerufenen Sitzung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit offener Abstimmung, bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, im Fall von zwei anwesenden Mitgliedern mit einstimmiger Entscheidung.

Der Vorsitzende führt ein Register über die Entscheidungen des Stiftungsrates, in welchem er den Inhalt und Zeitpunkt der Entscheidungen, die Namen und Nummern der eine Entscheidung unterstützenden und diese nicht unterstützenden Personen und die Gültigkeit der Entscheidungen anführt. Der Vorsitzende gibt die Entscheidungen der Mitglieder schriftlich, auf nachweisbare Weise kund, innerhalb von 8 Tagen nach dem Treffen der Entscheidungen.

 

3. Aufgabe und Kompetenz des Stiftungsrates

 

Der Stiftungsrat

– sichert den den Zielen entsprechenden Betrieb der Stiftung,

– stellt im Einverständnis mit der Stifterin und in Einklang mit der Stiftungsurkunde die Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Organisation fest,

– entscheidet über den Jahresplan der Stiftung,

– entscheidet über die Verwendung des Stiftungsvermögens, den Beitritt zur Stiftung, die Annahme von angebotenen Spenden und Unterstützungen,

– sorgt für den Ersatz und die Vermehrung des Stiftungsvermögens,

– genehmigt den Jahresbericht,

– übt die Arbeitgeberrechte der Stiftung aus.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, ein separates Stiftungsorgan für die Verwaltung von administrativen, operativen Aufgaben zu schaffen und Arbeitnehmer einzustellen.

Der Stiftungsrat fertigt einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeit der Stiftung an und sendet diesen zusammen mit dem Finanzbericht der Stifterin zu, beziehungsweise legt diesen für neue Mitglieder bei einer Stiftungsratssitzung dar, oder hängt diesen an einer Anschlagtafel an seinem Sitz aus.


VI.

Vertretung der Stiftung

 

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung im Verkehr mit Dritten, vor dem Gericht und anderen Behörden. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Stiftung selbständig zu vertreten. In seiner Abwesenheit ist jedes Mitglied des Stiftungsrates berechtigt, aufgrund der fallweisen Ermächtigung des Vorsitzenden vorzugehen.

Der Stiftungsrat kann den Angestellten der Stiftung Vertretungsmacht zuordnen, deren Weise und Tragweite durch die Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung geregelt sein soll.


VII.

Aufsichtsorgan

 

Falls das Einkommen der Stiftung in einem Jahr fünf Millionen Ungarische Forint übersteigt, so hat der Vertreter des Stiftungsrates darüber die Stifterin rechtzeitig zu informieren. Die Stifterin muss innerhalb von 30 Tagen nach dieser Benachrichtigung ein Aufsichtsorgan zur Überwachung des Betriebs und Wirtschaftens der Stiftung aufstellen und die Stiftunsurkunde mit den Vorschriften bezüglich des Aufsichtsorgans ergänzen.

 

VIII.

ERLÖSCHEN DER STIFTUNG

 

Die Stiftung erlischt in den Fällen gemäß § 74/E–F des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Falle des Erlöschens der Stiftung steht deren Vermögen – nach der Befriedigung der Gläubiger – bis zum Maß ihres Beitrags der Stifterin zu, der verbleibende Teil muss für ein mit dem Stiftungsziel identisches gemeinnütziges Ziel verwendet werden. Hierüber ist auch die Öffentlichkeit entsprechend zu informieren.


IX.

Schlussbestimmungen

 

Die Stiftung führt ihre Tätigkeit unabhängig aus, im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften. Die Stiftung übt keine direkte politische Tätigkeit aus, ihre Organisation und Tätigkeit sind von Parteien unabhängig, und sie erhält von bzw. bietet politischen Parteien keine finanzielle Unterstützung. Sie akzeptiert des Weiteren keine Unterstützungen, die die Verwirklichung ihre Ziele oder die Freiheit ihres Wirtschaftens beeinflussen, einschränken, oder auf andere Weise steuern könnten.

Die Stiftung ist eine juristische Person, sie kommt durch die Eintragung beim ungarischen Hauptstädtischen Gericht (Fővárosi Bíróság) zustande. Sie beginnt ihre Tätigkeit am Tag, an dem der gerichtliche Entscheid über ihre Registrierung rechtskräftig geworden ist.

In Fragen, die in der vorliegenden Stiftungsurkunde nicht geregelt werden, gelten die Gesetze des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches und andere Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Stiftungen.

Die Stifterin hat die Stiftungsurkunde gelesen, iher Verfügungen verstanden und sie als ihrem Willen in allem entsprechend billigend unterzeichnet.

Ort und Datum: Budapest, den 4. Dezember 2008.

 

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Henriette Paulovics

Stifterin

 

Ich gegenzeichne die von mir verfasste Urkunde unter Anwendung meines Trockenstempels Nr. 11528 am 4. Dezember 2008 in Budapest.

 

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Dr. Tibor Szabó

Rechtsanwalt