V.
Verwaltungs Organ der Stiftung
1. Stiftungsrat
Das oberste Beschlussorgan der Stiftung und der Verwalter des Stiftungsvermögens ist der aus 3 (drei) Mitgliedern bestehende Stiftungsrat (im Weiteren: Stiftungsrat). Seine Mitglieder und der Vorsitzende werden durch die Stifterin für unbestimmte Zeit ernannt. Die Stifterin hat das Recht – im Sinne von § 74/C Absatz (6) des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches –den Stiftungsrat oder einzelne Mitglieder abzuberufen und neue Mitglieder zu ernennen, falls der Stiftungsrat mit seiner Tätigkeit die Ziele der Stiftung gefährdet.
Ein Mitglied des Stiftungrates kann nur bei Nichtvorliegen jeglicher Interessenkonflikte – im Sinne von § 74/C Absatz (3) des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches –ernannt werden, nach der diesbezüglichen schriftlichen Erklärung seitens des Kandidaten.
Die Arbeit des Stiftungsrates wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Stiftungsrates von der Stifterin für eine unbestimmte Amtsdauer ernannt.
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung mit voller Befugnis und Ermächtigung gegenüber Dritten.
Vorsitzender des Stiftungsrates:
József Pál
Adresse: 1122 Budapest, Városmajor utca 1/B. II. emelet 1.
Mitglieder des Stiftungsrates:
Dr. László Böszörményi
Adresse: A-9073 Viktring, Haselbachweg 46
Aufenthaltsort in Ungarn: 1118 Budapest, Irinyi J. u. 28/c.
László Norbert Jakubinyi
Adresse: 3535 Miskolc, Kisszilvásvölgy 76210 hrsz.
Es darf kein Verwaltungsorgan geformt werden, in welchem die Stifterin auf die Verwendung des Vermögens der Stiftung direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss ausübt oder ausüben kann.
Das Mitgliedschaft im Stiftungsrat wird aufgehoben, falls:
– das Mitglied zurücktritt,
– das Mitglied stirbt,
– die Stifterin das Mitglied abberuft, weil seine Tätigkeit das Ziel und den Betrieb der Stiftung gefährdet.
Die Stifterin ernennt innerhalb von dreißig Tagen ein anderes Mitglied.
Den Mitgliedern des Stiftungsrates gebührt kein Lohn für ihre Tätigkeit, sie sind aber zur Vergütung ihrer Kosten berechtigt, die während der Ausführung ihre Tätigkeiten entstehen.
2. Betrieb des Stiftungsrates
Ratsitzung
Der Stiftungsrat tritt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zusammen.
Die Ratsitzung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Ankündigung zusammengerufen. Die Einladung enthält Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzung, einschließlich jedes Dokuments, das zu den Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tagesordnung notwendigist. Die Einberufung der Sitzung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn alle Mitglieder die Einladung mindestens 8 Tage im Vorhinein entgegengenommen haben.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Zeitpunkt und Ort der Sitzung, den Inhalt und die Gültigkeit der Entscheidungen, das Verhältnis der eine Entscheidung unterstützenden und diese nicht unterstützenden Personen, und wenn möglich die Namen dieser beinhaltet. Das Protokoll soll von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet werden.
Beschlussfassung
Der Stiftungsrat entscheidet über die Fragen im Rahmen seiner Befugnis durchBeschlussfassung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn an der ordnungsgemäß
zusammengerufenen Sitzung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit offener Abstimmung, bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, im Fall von zwei anwesenden Mitgliedern mit einstimmiger Entscheidung.
Der Vorsitzende führt ein Register über die Entscheidungen des Stiftungsrates, in welchem er den Inhalt und Zeitpunkt der Entscheidungen, die Namen und Nummern der eine Entscheidung unterstützenden und diese nicht unterstützenden Personen und die Gültigkeit der Entscheidungen anführt. Der Vorsitzende gibt die Entscheidungen der Mitglieder schriftlich, auf nachweisbare Weise kund, innerhalb von 8 Tagen nach dem Treffen der Entscheidungen.
3. Aufgabe und Kompetenz des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat
– sichert den den Zielen entsprechenden Betrieb der Stiftung,
– stellt im Einverständnis mit der Stifterin und in Einklang mit der Stiftungsurkunde die Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Organisation fest,
– entscheidet über den Jahresplan der Stiftung,
– entscheidet über die Verwendung des Stiftungsvermögens, den Beitritt zur Stiftung, die Annahme von angebotenen Spenden und Unterstützungen,
– sorgt für den Ersatz und die Vermehrung des Stiftungsvermögens,
– genehmigt den Jahresbericht,
– übt die Arbeitgeberrechte der Stiftung aus.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, ein separates Stiftungsorgan für die Verwaltung von administrativen, operativen Aufgaben zu schaffen und Arbeitnehmer einzustellen.
Der Stiftungsrat fertigt einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeit der Stiftung an und sendet diesen zusammen mit dem Finanzbericht der Stifterin zu, beziehungsweise legt diesen für neue Mitglieder bei einer Stiftungsratssitzung dar, oder hängt diesen an einer Anschlagtafel an seinem Sitz aus.