VII.
Aufsichtsorgan
Falls das Einkommen der Stiftung in einem Jahr fünf Millionen Ungarische Forint übersteigt, so hat der Vertreter des Stiftungsrates darüber die Stifterin rechtzeitig zu informieren. Die Stifterin muss innerhalb von 30 Tagen nach dieser Benachrichtigung ein Aufsichtsorgan zur Überwachung des Betriebs und Wirtschaftens der Stiftung aufstellen und die Stiftunsurkunde mit den Vorschriften bezüglich des Aufsichtsorgans ergänzen.
VIII.
ERLÖSCHEN DER STIFTUNG
Die Stiftung erlischt in den Fällen gemäß § 74/E–F des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Falle des Erlöschens der Stiftung steht deren Vermögen – nach der Befriedigung der Gläubiger – bis zum Maß ihres Beitrags der Stifterin zu, der verbleibende Teil muss für ein mit dem Stiftungsziel identisches gemeinnütziges Ziel verwendet werden. Hierüber ist auch die Öffentlichkeit entsprechend zu informieren.