Stiftungsurkunde - IX. Schlussbestimmungen

IX.

Schlussbestimmungen

 

Die Stiftung führt ihre Tätigkeit unabhängig aus, im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften. Die Stiftung übt keine direkte politische Tätigkeit aus, ihre Organisation und Tätigkeit sind von Parteien unabhängig, und sie erhält von bzw. bietet politischen Parteien keine finanzielle Unterstützung. Sie akzeptiert des Weiteren keine Unterstützungen, die die Verwirklichung ihre Ziele oder die Freiheit ihres Wirtschaftens beeinflussen, einschränken, oder auf andere Weise steuern könnten.

Die Stiftung ist eine juristische Person, sie kommt durch die Eintragung beim ungarischen Hauptstädtischen Gericht (Fővárosi Bíróság) zustande. Sie beginnt ihre Tätigkeit am Tag, an dem der gerichtliche Entscheid über ihre Registrierung rechtskräftig geworden ist.

In Fragen, die in der vorliegenden Stiftungsurkunde nicht geregelt werden, gelten die Gesetze des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches und andere Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Stiftungen.

Die Stifterin hat die Stiftungsurkunde gelesen, iher Verfügungen verstanden und sie als ihrem Willen in allem entsprechend billigend unterzeichnet.

Ort und Datum: Budapest, den 4. Dezember 2008.

 

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Henriette Paulovics

Stifterin

 

Ich gegenzeichne die von mir verfasste Urkunde unter Anwendung meines Trockenstempels Nr. 11528 am 4. Dezember 2008 in Budapest.

 

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Dr. Tibor Szabó

Rechtsanwalt