Stiftungsurkunde - VI. Vertretung der Stiftung

VI.

Vertretung der Stiftung

 

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung im Verkehr mit Dritten, vor dem Gericht und anderen Behörden. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Stiftung selbständig zu vertreten. In seiner Abwesenheit ist jedes Mitglied des Stiftungsrates berechtigt, aufgrund der fallweisen Ermächtigung des Vorsitzenden vorzugehen.

Der Stiftungsrat kann den Angestellten der Stiftung Vertretungsmacht zuordnen, deren Weise und Tragweite durch die Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung geregelt sein soll.